Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Pyrotechnische Scherzartikel
§ 208.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen, auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere im Hinblick auf die in ihren Sätzen enthaltene Energie die im § 207 Abs. 2 angeführten Umstände zutreffen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080629
alte Dokumentnummer
N5199324846J
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