§ 208 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Reisebüros

§ 208.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen, die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten, die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung sowie die Führung eines Fremdenzimmernachweises.

(2) Konzessionen für das Reisebürogewerbe sind, wenn nicht Abs. 3 angewendet wird, mit allen im Abs. 1 angeführten Berechtigungen zu erteilen.

(3) Folgende Teilberechtigungen des Reisebürogewerbes können auch einzeln erteilt werden:

  1. 1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen für Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Inland, die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten in Kraftfahrzeugen mit dem Recht zur Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung für die Teilnehmer an Gesellschaftsfahrten mit höchstens zwei Nächtigungen im Ausland;
  2. 1a. die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Fremdenverkehrsregion (Abs. 6), zu der die Standortgemeinde gehört;
  3. 1b. die Veranstaltung (einschließlich der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten in Kraftfahrzeugen;
  4. 2. die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Standortgemeinde für bereits in der Standortgemeinde anwesende Reisende;
  5. 3. die Führung eines Fremdenzimmernachweises für das Gebiet der Standortgemeinde für bereits in der Standortgemeinde anwesende Reisende.

(4) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

  1. 1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art;
  2. 2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr);
  3. 3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende durch Fluglinienunternehmen in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen, jedoch mit Ausnahme von Flugpauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen;
  4. 4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk;
  5. 5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt und die Führung eines Fremdenzimmernachweises durch Immobilienmakler gemäß § 259 Abs. 3.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 2 oder einer Konzession mit der Teilberechtigung gemäß Abs. 3 Z 1 oder Z 1b berechtigt sind, sind auch berechtigt

  1. 1. zur Betreuung der von in- und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die im Zusammenhang mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen stehen;
  2. 2. nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 zur Vermittlung von Reisegepäcksbeförderungen und von Versicherungen, die mit einer Reise im Zusammenhang stehen, zur Besorgung aller für eine Reise erforderlichen Dokumente mit Ausschluß der Tätigkeiten, die den zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen vorbehalten sind, und zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge, Belustigungen, Ausstellungen und dgl.; für den Verkauf und für die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Veranstaltungen oder Schaustellungen aller Art gelten die §§ 123 bis 127 sinngemäß;
  3. 3. zum Verkauf der im § 111 Z 2 angeführten Druckwerke.

(6) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und fremdenverkehrsorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Fremdenverkehrsregionen für die Ausübung der im Abs. 3 Z 1a genannten gewerblichen Tätigkeiten festzulegen; der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Fremdenverkehrsregion bildet. Eine Teilberechtigung gemäß Abs. 3 Z 1a darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde erteilt werden, die zu keiner Fremdenverkehrsregion gehört.

Schlagworte

Liegewagenplatz, Liegewagen, Schlafwagen, Straßenbahnlinienverkehr,

inländisches Verkehrsunternehmen, Stadtbahnlinienverkehr,

Schnellbahnlinienverkehr, Linienverkehr, Fremdenverkehr,

Theateraufführung, Gesangsvortrag, inländisches Reisebüro

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075784

alte Dokumentnummer

N5198811441J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)