§ 206 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Der Konzessionserteilungsbescheid

§ 206.

Der Bescheid (das Konzessionsdekret), mit dem die Konzession für ein Gastgewerbe erteilt wird, hat außer den im § 343 genannten Angaben die erteilten Berechtigungen (§ 189 Abs. 1), die Betriebsart (§ 192 Abs. 2) und die Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen zu enthalten. Zur Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen ist der für den Konzessionswerber bestimmten Ausfertigung des Bescheides (dem Konzessionsdekret) eine Ausfertigung der dem Verfahren zugrunde liegenden Planskizze anzuschließen; auf der Planskizze ist zu vermerken, daß sie einen Bestandteil des Bescheides (des Konzessionsdekretes) bildet.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070189

alte Dokumentnummer

N5197418588S

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