Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuständigkeit
§ 206.
Zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 190 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition ist der Landeshauptmann im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz, zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 192 Abs. 1 Z 2 und zur Erteilung der Genehmigung einer im § 190 Abs. 1 angeführten Maßnahme hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080627
alte Dokumentnummer
N5199324844J
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