Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997. Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993 ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997
Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
§ 205.
(1) Auf Antrag des Treuhänders, eines Konkursgläubigers oder des Schuldners hat das Konkursgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen.
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.
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