Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
§ 205.
(1) Auf Antrag des Treuhänders, eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners hat das Insolvenzgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen.
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.
Schlagworte
Existenzminimum, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118525
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)