§ 204 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 204

Vergütung des Treuhänders

§ 204.

Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……...

6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...........................................................................................

4%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag .....................................................................................

2%,

  

(2) §§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Insolvenzgericht. § 125 ist anzuwenden.

Schlagworte

Entlohnung, Belohnung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118524

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