§ 204 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. 96 Z 24, BGBl. I Nr. 98/2001

Vergütung des Treuhänders

§ 204.

(1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt für die Tätigkeit nach § 203 Abs. 1 und 3, soweit er nicht höhere Kosten nachweist, 11 Euro monatlich. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.

(2) Beantragt der Treuhänder eine höhere Vergütung als nach Abs. 1 oder ist die Vergütung höher als die eingehenden Beträge, so gilt

§ 125.

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