Ansuchen
§ 203
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.
(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Belege zu enthalten:
- 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit;
- 2. Geburts- oder Taufschein;
- 3. ein Lichtbild (Paßbild) des Bewerbers in der Größe von ca. 3 x 4 cm;
- 4. ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen;
- 5. allenfalls ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer;
- 6. bei Bewerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
- 7. ein Nachweis über die Ausbildung in Erster-Hilfe-Leistung;
- 8. eine Bestätigung über die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung;
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