§ 203 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Prüfungsordnung

§ 203

(1) Die Prüfungsordnung muss eine theoretische und eine praktische Prüfung vorsehen, in denen Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten folgendes nachweisen:

  1. 1. Ausreichende Kenntnisse der für die Führung von Jachten auf See maßgeblichen Verkehrsvorschriften und die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für sichere Schifffahrt auf See und
  2. 2. die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse in der Praxis.

(2) Die Prüfung muss mindestens folgende Fachgebiete umfassen:

  1. 1. ausreichende Kenntnis der geltenden Vorschriften und der nautischen Veröffentlichungen, insbesondere die Kollisionsverhütungsregeln einschließlich der Vorschriften für die Fahrwasserbezeichnung;
  2. 2. allgemeine Kenntnisse über Jachttypen, Jachtbau, Verwendung und Mitführen von Sicherheitsausrüstung, Betrieb und Wartung von Segeln bzw. Antriebsmaschinen;
  3. 3. Schiffsführung und Kenntnisse über den Einfluss von Wind, Strom und begrenztem Flottwasser;
  4. 4. Verhalten beim Begegnen und Überholen anderer Fahrzeuge;
  5. 5. Ankern und Festmachen unter allen Umgebungsbedingungen;
  6. 6. Manövrieren in Schleusen und Häfen;
  7. 7. allgemeine Kenntnisse der Wetterkunde;
  8. 8. allgemeine Navigationskenntnisse, insbesondere Bestimmung eines Standorts und Festlegen eines sicheren Kurses;
  9. 9. Verhalten unter besonderen Umständen, insbesondere
  1. a) Grundlagen der Unfallverhütung einschließlich Mann-über-Bord-Manöver,
  2. b) Maßnahmen im Fall von Zusammenstößen, Maschinenversagen oder Grundberührung, einschließlich Leckabdichtung und Hilfeleistung in Notfällen,
  3. c) Verwendung von Rettungsmitteln und Rettungsausrüstung,
  4. d) Brandverhütung und -bekämpfung und
  5. e) Vermeidung von Gewässerverschmutzung;
  1. 10. Besonderheiten der Leistung Erster Hilfe unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs;
  2. 11. Umweltschutz auf See.

(3) Die Prüfungsordnung muss einen die Fachgebiete gemäß Abs. 2 umfassenden Lernzielkatalog enthalten, anhand dessen die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen sind.

(4) Die theoretische Prüfung muss eine Kartenarbeit mit einer dem Fahrtbereich angemessenen Navigationsaufgabe, für die Fahrtbereiche 2 bis 4 jedenfalls einschließlich Stromeinfluss, enthalten.

(5) Die praktische Prüfung ist in Form einer Prüfungsfahrt abzuhalten, deren Dauer und Fahrtstrecke entsprechend dem jeweiligen Fahrtbereich die Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerberin bzw. des Bewerbers hinsichtlich Schiffsführung, allgemeiner Seemannschaft, Navigation, Hafenmanöver und Verhalten in Notfällen (insbesondere Mann-über-Bord-Manöver) bei Tag und bei Nacht erlauben.

(6) Die praktische Prüfung ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche nach Art (Segel- oder Motorjacht), Größe und Ausrüstung für den entsprechenden Fahrtbereich und für die Beurteilung der Kenntnisse entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang des Internationalen Zertifikats geeignet ist.

(7) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.

(8) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass bereits erfolgreich abgelegte Prüfungsteile bei Ablegung einer Prüfung für einen erweiterten Berechtigungsumfang nicht wiederholt werden müssen.

(9) Die erfolgreich abgelegte praktische Prüfung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4 ersetzt unabhängig von der Art der Jacht die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 1.

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