§ 203 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2004

Ansuchen

§ 203

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.

(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Belege zu enthalten:

  1. 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit;
  2. 2. Geburts- oder Taufschein;
  3. 3. ein Lichtbild (Paßbild) des Bewerbers in der Größe von ca. 3 x 4 cm;
  4. 4. ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen;
  5. 5. allenfalls ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer;
  6. 6. bei Bewerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
  7. 7. als Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge (§ 2 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) oder eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen;
  8. 8. eine Bestätigung über die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung;

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