Umfang der Befähigungsausweise
§ 201.
Befähigungsausweise für Jachten:
- 1. Befähigungsausweise für Motorjachten:
- a) Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten mit einer Länge bis zu 8 m im Fahrtbereich 1,
- b) Befähigungsausweis für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 2,
- c) Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 3,
- d) Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorjachten im Fahrtbereich 4;
- 2. Befähigungsausweise für Segeljachten:
- a) Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten mit einer Länge bis zu 8 m im Fahrtbereich 1,
- b) Befähigungsausweis für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 2,
- c) Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 3,
- d) Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten im Fahrtbereich 4.
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