§ 1a Wahl der Schülervertreter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Vertreter der Klassensprecher

§ 1a.

(1) Für Volksschuloberstufen, für Hauptschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.

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