§ 1a Wahl der Schülervertreter

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2020

Vertreter der Klassensprecher

§ 1a.

(1) Für Volksschuloberstufen, für Neue Mittelschulen, für die 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschulen geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR40223875

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