§ 1a.
Ausländische Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über die in § 8 Abs. 5 angeführten Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072113
alte Dokumentnummer
N5197820876L
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