EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
§ 1a.
(1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), und im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Dienstleistungsverkehr Risken decken, die im Inland belegen sind, unterliegen § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 1, § 9a, § 13b Abs. 2 bis 4, § 13c, § 14, § 17d, den §§ 18a, 18b und 18c, den §§ 18f bis 18i, § 61d Abs. 1 Z 1 bis 6, § 73h Abs. 1, § 75, § 80 Abs. 3, § 86m Abs. 2 und 3, § 102a Abs. 2 und 3, § 107, § 118a Abs. 2a, 3 und 4 und § 118c Abs. 4 dieses Bundesgesetzes. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.
(2) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben und sich nur im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen, unterliegen § 6 Abs. 3, § 13b Abs. 2 bis 4 und § 13c dieses Bundesgesetzes.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft enthält, gelten sie für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) nach Maßgabe des Abkommens 91/370/EWG zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. Nr. L 205 vom 27. Juli 1991, S. 2).
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089301
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