§ 1a.
(1) Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie im Inland eine Zweigniederlassung errichten oder im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat Versicherungsverträge über Risken abschließen, die gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Inland belegen sind.
(2) Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 unterliegen nicht diesem Bundesgesetz, soweit sie sich im Weg der Mitversicherung an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen über in der Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung angeführte Risken mit Ausnahme der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel beteiligen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083603
alte Dokumentnummer
N5199441136J
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