§ 1 ZustDV

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.2005

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt,

  1. 1. über welche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von einem elektronischen Zustelldienst gemäß § 28 Abs. 1 ZustG zu erbringenden Leistungen ein Antragsteller verfügen muss, um gemäß § 29 Abs. 1 ZustG als elektronischer Zustelldienst zugelassen zu werden, und
  2. 2. wie die von einem zugelassenen Zustelldienst gemäß § 28 ZustG zu erbringenden Zustellleistungen gemäß § 30 Abs. 5 ZustG zu gestalten sind.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

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