§ 1 ZustDV

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.2008

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (§ 30 Abs. 1 des Zustellgesetzes‑ ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008).

(2) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20004204

Dokumentnummer

NOR40101848

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