§ 1 ZMV

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2014

1. Abschnitt

Allgemeines Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Meldung

  1. 1. von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder gefährden würden, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sowie
  2. 2. von Unfällen (Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG , ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35) und Störungen (Art. 2 Z 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ), welche sich innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben.

(2) Diese Verordnung gilt weiters für die Meldung von Ereignissen, Unfällen und Störungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn sich diese außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben, sofern Luftfahrzeuge betroffen sind, die

  1. 1. im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, oder
  2. 2. im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes) oder einer österreichischen Zivilluftfahrerschule (§ 44 des Luftfahrtgesetzes) betrieben werden.

(3) Beispiele meldepflichtiger Ereignisse im Sinne dieser Verordnung sind in den Anlagen 1 und 2 angeführt.

(4) Diese Verordnung gilt außerdem für Meldungen gemäß anderen als den in den Abs. 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit dies in den folgenden Bestimmungen festgelegt ist.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und 2 (§ 24f und § 24g des Luftfahrtgesetzes) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20005538

Dokumentnummer

NOR40160205

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