§ 1 WFG. 1938

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1938

§ 1.

(1) Die Errichtung von Wohnhäusern durch Neubau oder gänzlichen Umbau (§ 1, Z 1. und 4, des Gesetzes, betreffend Steuerbegünstigungen für Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten im allgemeinen und Kleinwohnungsbauten insbesondere, R. G. Bl. Nr. 242/1911) kann, insoferne mit deren Bau nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begonnen wird und deren benützbare Vollendung bis längstens 31. Dezember 1939 erfolgt, durch den Bund gefördert werden,

  1. a) durch Übernahme der Bürgschaft des Bundesschatzes nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung von zweitstelligen Hypothekardarlehen, die Liegenschaftseigentümern (Bauberechtigten im Sinne des Gesetzes, betreffend das Baurecht, R. G. Bl. Nr. 86/1912) zur Errichtung der genannten Bauten gewährt werden,
  2. b) durch Gewährung eines Bundeszuschusses an den Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigten) im Ausmaße von 10 vom Hundert des Gesamterfordernisses.

(2) Die im Absatz 1 erwähnten Arten der Bauförderung können entweder jede für sich allein oder beide nebeneinander gewährt werden.

Schlagworte

Neubau, Zubau, Aufbau,

RGBl. Nr. 242/1911, RGBl. Nr. 86/1912

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Gesetzesnummer

10011232

Dokumentnummer

NOR12144678

alte Dokumentnummer

N9193812271I

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