Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
- 1. “gleiche Waren" Waren, die in jeder Hinsicht - einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und der Marktgängigkeit - gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen bleiben hiebei außer Betracht;
- 2. “gleichartige Waren" Waren, die - obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind - derartige Eigenschaften und Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, dieselben Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihre Marktgängigkeit und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;
- 3. “Waren derselben Gattung oder Art" Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, welche von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden. Dieser Ausdruck schließt gleiche oder gleichartige Waren ein.
(2) Waren dürfen nur dann als gleiche Waren oder gleichartige Waren angesehen werden, wenn sie im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden.
(3) Von einer anderen Person hergestellte Waren sind nur in Betracht zu ziehen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, welche die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Personen nur dann als “verbunden", wenn
- 1. sie der Leitung des Geschäftsbetriebes der jeweils anderen Person angehören;
- 2. beide von ihnen Teilhaber oder Gesellschafter derselben Personengesellschaft sind;
- 3. sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;
- 4. eine Person unmittelbar oder mittelbar von beiden Personen mindestens fünf Prozent der Geschäftsanteile oder Aktien mit Stimmrecht im Eigentum hat, kontrolliert oder innehat;
- 5. eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;
- 6. beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
- 7. sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren; oder
- 8. sie zueinander im Verhältnis von Angehörigen im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen.
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt der Ausdruck “Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004314
Dokumentnummer
NOR12047320
alte Dokumentnummer
N3198018623R
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