5. Angehörige.
§ 25.
(1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
- 1. der Ehegatte;
- 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
- 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
- 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
- 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
- 6. der eingetragene Partner.
(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
Schlagworte
Wahleltern, Pflegeeltern, Wahlkind, Pflegekind
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40112945
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