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§ 25 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

5. Angehörige.

§ 25.

(1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind

  1. 1. der Ehegatte;
  2. 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
  3. 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
  4. 4. die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
  5. 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
  6. 6. der eingetragene Partner.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

Schlagworte

Wahleltern, Pflegeeltern, Wahlkind, Pflegekind

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40112945

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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