§ 1.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland im Verkehr zu Lande während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020
Gesetzesnummer
20011070
Dokumentnummer
NOR40221382
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