§ 1.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland im Verkehr zu Lande und zu Wasser während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2020
Gesetzesnummer
20011070
Dokumentnummer
NOR40223117
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