§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2020

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen die Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland im Verkehr zu Lande und zu Wasser während der Gültigkeit dieser Verordnung nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020

Gesetzesnummer

20011070

Dokumentnummer

NOR40223117

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