Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 1.
Aenderungen in der Territorial-Abtheilung der Sprengel der Landes-, Handels- und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe können auf dem Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages erfolgen.
Das Gleiche gilt von der Aenderung des Amtssitzes der Gerichtshöfe erster Instanz.
Schlagworte
Änderung, Abteilung, Landesgericht, Handelsgericht
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000007
Dokumentnummer
NOR40022506
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