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§ 1 Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.1873

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§ 1.

Aenderungen in der Territorial-Abtheilung der Sprengel der Landes-, Handels- und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe können auf dem Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages erfolgen.

Das Gleiche gilt von der Aenderung des Amtssitzes der Gerichtshöfe erster Instanz.

Schlagworte

Änderung, Abteilung, Landesgericht, Handelsgericht

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000007

Dokumentnummer

NOR40022506

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