I. ABSCHNITT Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
- 1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt und in Verkehr bringt (Hersteller) oder
- 2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, einschließlich des Imports in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
- 3. verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).
(2) Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson physisch übergeben oder an eine solche im Inland versendet oder importiert werden. Ein bloßes Transportieren gilt nicht als Inverkehrbringen.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1. Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, daß sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, wobei Preisauszeichnungen, Aufdrucke und andere Packhilfsmittel jedenfalls keine Anhaftungen im Sinne der Verordnung sind,
- 2. Verpackungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen und
- 3. Produkte und Verpackungen, die in der Anlage 1 beispielhaft genannt werden.
Schlagworte
Gebrauch
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12015430
alte Dokumentnummer
N1199548127J
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