I. ABSCHNITT Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
- 1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller) oder
- 2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
- 3. verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt (Letztverbraucher).
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1. Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen verunreinigt sind, die die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, wobei Preisauszeichnungen, Aufdrucke und andere Packhilfsmittel jedenfalls keine Anhaftungen im Sinne der Verordnung sind, sowie
- 2. Verpackungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen.
Schlagworte
Gebrauch
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12014101
alte Dokumentnummer
N1199223113J
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