§ 1
(1) Ist die Urschrift einer von einem Gericht oder einem Notar aufgenommenen oder ausgestellten Urkunde oder einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie wiederherzustellen, so wird die Urschrift, wenn noch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift vorhanden ist, durch eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift ersetzt.
(2) Auf der Ersatzurkunde ist zu vermerken, daß sie an die Stelle der zerstörten oder abhanden gekommenen Urschrift tritt. Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er ist vom Gericht oder Notar unter Angabe von Ort und Zeit zu unterschreiben. Wird die Ersatzurkunde den Beteiligten ausgehändigt, so ist sie überdies mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes oder Notars zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10001877
Dokumentnummer
NOR12024946
alte Dokumentnummer
N2194211037R
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