§ 2
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Notars, bei dem ein Verfahren nach § 1 schwebt, dem Besitzer von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften aufgeben, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10001877
Dokumentnummer
NOR12024947
alte Dokumentnummer
N2194211038R
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