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§ 3 Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.1942

Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach § 72 Abs. 1 Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945.

§ 3

(1) Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift nicht vorhanden, so kann das Gericht oder der Notar den Inhalt der Urkunde durch Beschluß feststellen. Der Beschluß tritt an die Stelle der Urschrift.

(2) Das Gericht (der Notar) bestimmt das Verfahren nach freiem Ermessen. Vor der Beschlußfassung sollen regelmäßig einer oder mehrere Beteiligte gehört werden. Handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit, so sind die Parteien zu hören. Hält der Notar die eidliche Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder Maßnahmen zur Erzwingung der Aussage für erforderlich, so kann er das Amtsgericht in dessen Bezirk sich die Zeugen oder Sachverständigen aufhalten, oder ein anderes geeignetes Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Dem Amtsgericht ist auch die Entscheidung darüber vorbehalten, ob die Verweigerung der Aussage oder der Abgabe eines Gutachtens gerechtfertigt ist.

Statt: Amtsgericht nunmehr: Bezirksgericht nach § 72 Abs. 1 Behörden-ÜG, StGBl. Nr. 94/1945.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10001877

Dokumentnummer

NOR12024948

alte Dokumentnummer

N2194211039R

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