§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/345

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.2004

§ 1.

(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch

(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Dienstleister der Finanzämter und Krankenversicherungsträger tätig.

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