§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/345

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2019

Ist erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß § 1 Abs. 1 anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen (vgl. § 11).

§ 1.

(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von

  1. Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,
  2. Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und
  3. Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
  4. Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988
  1. hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch

  1. den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (DSGVO),
  2. die Bundesbesoldung sowie
  3. das Arbeitsmarktservice

(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und Krankenversicherungsträger tätig.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40213385

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