§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/345

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.2011

§ 1.

(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von

  1. Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,
  2. Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und
  3. Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
  4. Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988
  1. hat grundsätzlich über Übermittlungsstellen zu erfolgen.

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch

  1. den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dienstleister für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes,
  2. die Bundesbesoldung sowie
  3. das Arbeitsmarktservice

(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Dienstleister der Finanzämter und Krankenversicherungsträger tätig.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Gesetzesnummer

20003537

Dokumentnummer

NOR40133362

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