§ 1 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.1987

Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.

§ 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.

(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

  1. 1. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  2. 2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
  1. a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
  2. b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  3. c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  4. d) sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,
  5. e) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes, die Österreichische Staatsdruckerei, weiters Rundfunkunternehmen sowie Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie Anteile an derartigen Unternehmen, wenn die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.

1.ÜR: Abschnitt V Art. II, BGBl. Nr. 606/1987

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987

Schlagworte

Inländer, Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12049003

alte Dokumentnummer

N3198711722F

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