§ 1 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.1972

Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.

§ 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.

(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:

  1. 1. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  2. 2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
  1. a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
  2. b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  3. c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  4. d) sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,
  5. e) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes.

(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.

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