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§ 1 Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1953

§ 1.

Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10000247

Dokumentnummer

NOR12004646

alte Dokumentnummer

N1195311234S

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