§ 1.
Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10000247
Dokumentnummer
NOR12004646
alte Dokumentnummer
N1195311234S
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