§ 1.
Die Mitglieder der Ausbildungsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit je Bewerber folgende Vergütungen:
- Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 3 Abs. 3 ABAG jeweils132 Euro;
- 2. für ihre Tätigkeit bei der Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG
- als Vorsitzender110 Euro;
- als sonstiges Mitglied99 Euro.
Schlagworte
Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
20006425
Dokumentnummer
NOR40160427
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