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§ 1 Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.2004

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an die Flughafen Graz Betriebsgesellschaft mbH unbewegliches Bundesvermögen

  1. 1. aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage A im Ausmaß von ca. 280 Hektar um 6 540 555,08 €; sowie
  2. 2. aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage B jeweils mindestens zum gemeinen Wert

    zu veräußern.

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