§ 1
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an die Flughafen Graz Betriebsgesellschaft mbH unbewegliches Bundesvermögen
- 1. aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage A im Ausmaß von ca. 280 Hektar um 6 540 555,08 €; sowie
- 2. aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage B jeweils mindestens zum gemeinen Wert
zu veräußern.
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