ÜR: vgl. § 27.
Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Zielwerte sind bei der Erbringung des Universaldienstes einzuhalten.
(2) Die sich aus § 25 des Telekommunikationsgesetzes und aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Teilnehmeranschlüsse sowie auf öffentliche Sprechstellen.
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