§ 1 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Zielwerte sind bei der Erbringung des Universaldienstes einzuhalten.

(2) Die sich aus § 27 des Telekommunikationsgesetzes 2003 und aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Anschlüsse sowie auf öffentliche Sprechstellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR40187249

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