§ 1 Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.2011

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Tragung der Kosten

  1. 1. der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sowie
  2. 2. der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, oder im Zuge von Veranstaltungen oder Sondertransporten auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, erforderlich ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2011

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012684

Dokumentnummer

NOR40126290

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