§ 1 Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Tragung der Kosten

  1. 1. der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sowie
  2. 2. der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, oder im Zuge von Veranstaltungen oder Sondertransporten auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, erforderlich ist.

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