§ 1 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006

I. HAUPTSTÜCK

Berufsordnung

§ 1.

(1) Der Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.

(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:

  1. 1. die den Ärzten zustehenden Befugnisse;
  2. 2. die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
  3. 3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
  4. 4. die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;
  5. 5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080852

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