I. HAUPTSTÜCK
Berufsordnung
§ 1
(1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
- 1. die den Ärzten zustehenden Befugnisse;
- 2. die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
- 3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
- 4. die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;
- 5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
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