§ 1 Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2003

Geltungsbereich

§ 1.

Statistische Erhebungen gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind ausschließlich an den Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120), an der Donau-Universität Krems und in Fachhochschul-Studiengängen durchzuführen. Diese werden im Folgenden als “Bildungseinrichtungen" bezeichnet.

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