§ 1 Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Statistische Erhebungen gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durchzuführen

  1. 1. an den Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009) und an der Universität für Weiterbildung Krems anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium sowie anlässlich des Abschlusses eines ordentlichen Studiums,
  2. 2. in Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesver-fassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium und
  3. 3. an den Privatuniversitäten anlässlich des Abschlusses eines Bachelor-, Diplom-, Master-, Lizentiats- oder Doktoratsstudiums.

(2) Die Universitäten, Fachhochschul-Studiengänge und Lehrgänge zur Weiterbildung sowie die Privatuniversitäten werden im Folgenden als „Bildungseinrichtungen“ bezeichnet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2009

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003016

Dokumentnummer

NOR40110268

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